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Allgemeine Geschäftsbedingungen für FotografInnen
(Auftragsaufnahmen)

01 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

02 Urheberrechtliche Bestimmungen

03 Eigentum am Filmmaterial -- Archivierung

04 Ansprüche Dritter

05 Verlust und Beschädigung

06 Leistung und Gewährleistung

07 Werklohn

08 Lizenzhonorar

09 Zahlung

10 Schlussbestimmungen


01 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen BerufsfotografInnen schliessen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der/die AuftraggeberIn deren Anwendbarkeit. Abweichende Verein-
barungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des/der AuftraggeberIn oder der/die MittlerIn vor.

02 Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle UrheberInnen- und Leistungsschutzrechte des/der LichtbildherstellerIn (§§ 1, 2  Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem/der FotografIn zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die VertragspartnerIn erwirbt in diesem Falle eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschliessende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang massgebend. Jedenfalls erwirbt der/die VertragspartnerIn nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des/der AuftraggeberIn und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der/die VertragspartnerIn ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die HerstellerInbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Weltur-
heberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © . . . Name/Firma/Künstlername des/der FotografIn; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer HerstellerInbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der HerstellerInbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Licht-
bild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen HerstellerInvermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des/der FotografIn. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem/der FotografIn bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Ver-
wendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemässe HerstellerInbezeichung/Namens-
nennung (Punkt 2.2) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

03 Eigentum am Filmmaterial -- Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem/der FotografIn zu. Diese/r überlässt dem/der VertragspartnerIn gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem/der VertragspartnerIn nur leihweise gegen Rückstellung nach Ge-
brauch auf Gefahr und Kosten des/der VertragspartnerIn zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2. Der/die FotografIn ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm/ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite)  mit seiner/ihrer HerstellerInbezeichnung zu versehen. Der/die VertragspartnerIn ist ver-
pflichtet, für die Integrität der HerstellerInbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (DruckerIn etc.). Erforderlichenfalls ist die HerstellerInbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.)
3.3. Der/die FotografIn wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall eines Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der VertragspartnerIn keinerlei Ansprüche zu.

04 Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der/die VertragspartnerIn zu sorgen. Er/sie hält den/die FotografIn diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UrhG, 1041 ABGB. Der/die FotografIn garantiert die Zustimmung von Berechtigten (UrheberInnen, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

05 Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der/die FotografIn -- aus welchem Rechtstitel immer -- nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner/ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc) haftet der/die FotografIn nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit das möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der AuftraggeberIn nicht zu; der Fotograf haftet ins-
besondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Drittkosten (Modelle, AssistentInnen, VisagistInnen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vor VertragspartnerIn zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

06 Leistung und Gewährleistung
6.1. Der/die FotografIn wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er/sie kann den Auftrag auch -- zur Gänze oder zum Teil -- durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der/die VertragspartnerIn keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der/die FotografIn hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der an-
gewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keine Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des/der VertragspartnerIn zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der/die FotografIn nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit.
6.3. Der/die VertragspartnerIn trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des/der FotografIn liegen, wie Wetterlage bei Aussenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des/der VertragspartnerIn.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vor-
lage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäss erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem/der VertragspartnerIn nur ein Verbesserungsanspruch durch den/die FotografIn zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom/von der FotografIn abgelehnt, steht dem/der VertragspartnerIn ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt ent-
sprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferver-
zögerungen gilt Punkt 5.1 entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

07 Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem/der FotografIn ein Werklohn (Honorar) nach seinen/ihrer jeweiligen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisite, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, VisagistInnen etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den/die FotografIn erfolgt, sind gesondert zu be-
zahlen. 
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom/von der VertragspartnerIn gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahme-
honorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der/die VertragspartnerIn von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem/der FotografIn mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

08 Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem/der FotografIn im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach dem §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf HerstellerInbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des ange-
messenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

09 Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung ist bei der Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zu Zahlung fällig. So-
ferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des/der FotografIn vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs ge-
richtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des/der VertragspartnerIn. Verweigert der/die VertragspartnerIn (AuftraggeberIn) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er/sie Ge-
währleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der/die FotografIn berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten -- unbeschadet übersteigender Schadensersatzansprüche --  Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr massgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten -- auch aussergerichtlicher -- anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des/der VertragspartnerIn.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des/der VertragspartnerIn übergehen, geschieht dies erst mit voll-
ständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10 Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des/der FotografIn. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) ist nicht anwendbar, wenn der/die VertragspartnerIn UnternehmerIn ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten aussergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den/die FotografIn auftragsgemäss hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäss, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbegraphik

1. Allgemeines
2. Vertragsabschluß
3. Leistung und Honorar
4. Präsentationen
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
6. Kennzeichnung
7. Genehmigung
8. Termine
9. Zahlung
10. Gewährleistung und Schadenersatz
11. Haftung
12. Anzuwendendes Recht
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluß

Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% * des über sie abgewickelten Werbeetats.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf höhere Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchen Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

4. Präsentationen

Für die Teilnahmen an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal –und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie der Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und könne von der Agentur jederzeit – insbesondere bei der Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur auf die Dauer des Agenturvertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5%* des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%* zu. Im 2. und 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. eine Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

7. Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe. Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binne drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs –und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ahne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach der Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

Für die ihr zur Bearbeitung überlassene Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

11. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen oder sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur.

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.



August Lechner, Architekturphotograph
Viktorgasse 16/Stiege2/DG 1/Tür 25, A-1040 Wien; Tel.: +43 664 27 233 27, Fax: +43 664 77 27 233 27
Email: office@august-lechner.com